Schweigepflicht


In einer Psychotherapie besteht die im Strafgesetzbuch (§ 203) festgelegte Schweigepflicht.

Inhalte der Therapie dürfen vom Therapeuten ohne Erlaubnis des Patienten an keine Person oder Institution weitergeleitet werden.

Auch die Krankenkasse oder der Hausarzt des Patienten haben keinen Zugriff auf die Inhalte der Behandlung, außer es ist ausdrücklich erwünscht.


Die Krankenkasse erfährt für den Antrag lediglich eine Diagnose. Ein unabhängiger und vorher nicht bekannter Gutachter bekommt bei Langzeittherapien einen ausführlichen Bericht.


Bei Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapien müssen beide (sorgeberechtigten) Elternteile der Maßnahme zustimmen. Es besteht Schweigepflicht gegenüber Dritten aber auch den Sorgerechtsberechtigten (Eltern) gegenüber, um einen Schutzraum für das Kind entstehen zu lassen. Hier muss der Therapeut abwägen zwischen Schweigepflicht und Fürsorgepflicht zur Gefahrenabwehr.

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