Schweigepflicht
In einer Psychotherapie besteht die im
Strafgesetzbuch (§ 203) festgelegte Schweigepflicht.
Inhalte der Therapie dürfen vom Therapeuten ohne
Erlaubnis des Patienten an keine Person oder Institution weitergeleitet
werden.
Auch die Krankenkasse oder der Hausarzt des Patienten haben keinen
Zugriff auf die Inhalte der Behandlung, außer es ist ausdrücklich
erwünscht.
Die Krankenkasse erfährt für den Antrag lediglich eine Diagnose. Ein
unabhängiger und vorher nicht bekannter Gutachter bekommt bei
Langzeittherapien einen ausführlichen Bericht.
Bei Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapien müssen beide
(sorgeberechtigten) Elternteile der Maßnahme zustimmen. Es besteht
Schweigepflicht gegenüber Dritten aber auch den Sorgerechtsberechtigten
(Eltern) gegenüber, um einen Schutzraum für das Kind entstehen zu
lassen. Hier muss der Therapeut abwägen zwischen Schweigepflicht und
Fürsorgepflicht zur Gefahrenabwehr.